Satzung von:
"Mission - Wild & Free e.V."
§1 Name, Sitz & Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Mission Wild & Free e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar – 31. Dezember).
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zur Gleichbehandlung aller Menschen unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§2 Zweck des Vereins & Umsetzung
1. Zweck des Vereins sind die Förderung des Umwelt-, Natur-, Arten- und Tierschutzes. Dies findet vorerst im Inland, zukünftig ggf. aber auch im Ausland auf globaler Ebene statt.
2. Die Umsetzung der o.g. Zwecke erfolgt u.A. durch:
a) Eigene Einsätze („Missionen“), die aktiv dem Umwelt-, Natur-, Arten- oder Tierschutz dienen. Darunter fallen z.B. Müllbergungsaktionen (sog. Clean-Ups), Renaturierungsprojekte, Aufdeckung von Missständen/Umweltkriminalität, gezielte Tierrettungen, Natur-/ und Tierdokumentationen oder Ähnliches.
b) Zusammenarbeiten mit anderen Organisationen, die die gleichen Zwecke verfolgen. Bspw. im allgemeinen Austausch oder in Form von Begleitung & Unterstützung bei deren Projekten.
c) Dokumentationen eigener Projekte & Einsätze oder solche von anderen Organisationen. Ausgestrahlt werden diese auf sozialen Medien oder ggf. bei Streaminganbietern.
d) Bildung via. soziale Medien, Infoständen, Infotafeln usw. Ziel ist es, der Bevölkerung die Relevanz des Umweltschutzes und co. nahezulegen und Lösungsansätze zu bieten.
d) jegliches nicht aufgelistetes Vorhaben, welches den gleichen Zweck zu erfüllen verspricht.
3. Die Finanzierung des Vereins und dessen Projekte erfolgt hauptsächlich durch Spendeneinnahmen, darunter öffentliche Sammlungen, Einmalspenden und regelmäßige Spenden mit diversen Zahlungsmodalitäten. Ebenso kann der Verein durch Förderungen, Sponsoring, Werbeeinnahmen, Kooperationen usw. finanziert werden.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel/Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Mitglieder können für ihre satzungsmäßige Arbeit im Verein mit einem angemessenen und verhältnismäßigen Gehalt vergütet werden, eine Gewinnbeteiligung der Mitglieder oder Vorstände findet jedoch nicht statt.
6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
7. Der Verein ist berechtigt, für Spenden Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) im Sinne des § 50 EStDV auszustellen.
§4 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
2. Der erste Vorsitzende ist nach §26 BGB allein vertretungsberechtigt. Intern können Zuständigkeiten aufgeteilt und Vollmachten ausgestellt werden.
3. Der vertretende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er kann alle Geschäfte vornehmen, die dem Vereinszweck dienen, einschließlich Vertragsabschlüssen, Zahlungen und Personalentscheidungen, soweit sie nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
4. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. In den Vorstand gewählt werden können volljährige, vollgeschäfts-fähige Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Vorstandssitzung eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Sitzungen werden mit einer Frist von drei Tagen durch ein Vorstandsmitglied in Textform einberufen.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlusssache erklärt.
7. Ein Vorstandsbeschluss kann auf elektronischem Weg gefasst werden.
8. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§6 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung & Ziele des Vereins zur Kenntnis nimmt und aktiv unterstützt.
2. Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Beschluss des Vorstands.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfordert eine Austrittserklärung (Kündigung) in Textform gegenüber dem Vorstand und kann fristlos erfolgen.
3. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn
a) ein schwerwiegender Verstoß gegen Vereinsinteressen,
b) eine nachhaltige Störung des Vereinslebens,
c) oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
Der Beschluss über den Ausschluss hat die Entscheidungsgrundlage zu enthalten und ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat beim Vorstand in schriftlicher Form Widerspruch einlegen. In diesem Falle nimmt sich die Mitgliederversammlung des Vorgangs an. Die Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Klärung durch die nächste Mitgliederversammlung.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und auf Stimmrecht. Es herrscht keine Teilnahmepflicht.
2. Die Mitarbeit im Verein kann ehrenamtlich erfolgen. Ehrenamtliche Tätigkeiten beruhen auf Freiwilligkeit; es bestehen keine Verpflichtungen zu bestimmten Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen oder andere Dienstpflichten. Die geleistete Arbeit im Namen des Vereins muss jedoch immer der Satzung entsprechen.
3. Wie in §3 erläutert, kann der Verein zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Mitarbeiter anstellen oder Aufträge vergeben, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Hier gelten dann ebenfalls die Rechte & Pflichten, die aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag hervorgehen.
4. Es werden keine verpflichtenden Mitgliedsbeiträge erhoben.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
b) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
c) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe desselben Grundes verlangt wird.
d) Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
e) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene elektronische Kontaktmöglichkeit oder Postadresse gerichtet ist.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abberufung der zu wählenden Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme von Geschäftsbericht und Jahresabschluss des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festlegung von Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen
e) Beschlussfassung über die Satzung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins
f) Wahl der Kassenprüfer
4. Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied nach § 26 BGB geleitet.
5. Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde.
b) Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Enthaltung ist keine Stimmabgabe.
c) Satzungsänderungen, Zweckänderung und Vereinsauflösung bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Die Stimmabgabe erfolgt regelmäßig offen per Handzeichen. Auf Antrag, der einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten befürwortet werden muss, finden Stimmabgaben geheim statt.
e) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
6. Stimmrecht
a) Als Mitglied stimmberechtigt sind mit jeweils einer Stimme natürliche Personen ab 14 Jahren sowie juristische Personen.
b) Bei Nichtanwesenheit ist eine Stimmabgabe in Textform an den Vorstand zulässig.
c) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
7. Protokoll / Niederschrift
a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die Anträge und die Ergebnisse der Beschlussfassungen wiedergibt.
b) Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste, Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen. Der Ausschluss dieser bedarf eines Antrages, der von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten befürwortet werden muss.
9. Die Anwesenheit eines Mitgliedes ist auch in virtueller Form vollumfänglich zulässig.
10. Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht zwingend anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen
• an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
oder
• ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben
§10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Satzungsänderungen müssen ins Vereinsregister eingetragen werden.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Umwelt-, Natur-, Arten- und Tierschutzes.
§12 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich tätige Personen und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder und Nichtmitglieder (Helfer) bei Vereinsveranstaltungen und -aktivitäten erleiden.
§13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Detaillierte Datenschutzbestimmungen sind in dem Mitgliedsantrag bekannt zu geben.
§14 Bekanntmachungen
1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen über das Amtsblatt, ggf. über E-Mails, Vereins-Website & soziale Medien.
§15 Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 07.10.2025 beschlossen, von allen Mitgliedern zur Kenntnis genommen und tritt mit Eintragung in Kraft.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen auf Verlangen des Vereinsregistergerichtes oder des Finanzamtes am beschlossenen Satzungstext durchzuführen, sofern es zur Erlangung oder des Erhalts der Registereintragung oder der Gemeinnützigkeit erforderlich ist.